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Heftarchiv der Burschenschaftlichen Blätter

Burschenschaftliche Blätter, Ausgabe 2/2009
Schwerpunktthema: 60 Jahre Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland

  • Dieter Sahm: 60 Jahre Grundgesetz – An der Wiege stand
    die Burschenschaft
  • Jochen Theurer: Artikel 146 Grundgesetz – Die fehlende
    Beteiligung des Volkes
  • Björn Clemens: Staatsziel Auflösung? – Grundgesetz und
    Gemeinschaft
  • Bruno Burchhart: Die Verfassung in Österreich
  • Peter Kaupp: Zwei Burschenschafter unter den Vätern
    des Grundgesetzes
  • Interview mit Dietrich Murswiek: Kommt das Ende
    des Grundgesetzes?

60 Jahre Grundgesetz - An der Wiege stand die Burschenschaft
Von Dieter Sahm (Arminia auf dem Burgkeller Jena)
Historisch gesehen sind 60 Jahre eine kurze Zeit, insbesondere wenn man zum Beispiel die wichtigste englische verfassungsrechtliche Rechtsquelle, die Magna Carta Libertatum von 1215 zum Vergleich heranzieht. Als am 23. Mai 1949 das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verabschiedet wurde, bezweifelten Politiker wie Dr. Konrad Adenauer (CDU) oder Dr. Carlo Schmid (SPD), daß der neue Staat lange bestehen werde. Das Grundgesetz sollte ein Provisorium sein, weshalb man auch die Bezeichnung Verfassung vermieden hatte. Aber keine deutsche Verfassung (von 1848, 1871 oder 1919) war so lange und erfolgreich in Kraft wie das bundesdeutsche Grundgesetz – ein Provisorium, das bis heute Bestand hat.

Der Weg zum Grundgesetz
Nach der bedingungslosen (militärischen) Kapitulation der Deutschen Wehrmacht wurde Deutschland zunächst in vier den Siegermächten Frankreich, Großbritannien, UdSSR und USA zugeordnete Besatzungszonen aufgeteilt. Die Oberbefehlshaber der alliierten Streitkräfte hatten in der Berliner Erklärung vom 5. Juni 19451 die Übernahme der „obersten Regierungsgewalt“ („surpreme authority“) erklärt, aber auch die gesamte Verwaltung in Deutschland üernommen. Die Staatsgewalt wurde fortan resultierend aus der völkerrechtlichen Besatzungshoheit durch den Alliierten Kontrollrat „treuhänderisch“ ausgeübt, dem die vier alliierten Oberkommandierenden gleichberechtigt vorstanden. Wegen des für seine Beschlüsse geltenden Einstimmigkeitsprinzips war der Kontrollrat nur begrenzt arbeitsfähig und wurde im Zuge der sich verschärfenden Ost-West-Spannung im Jahre 1948 ganz funktionsunfähig.


Artikel 146 Grundgesetz – Die fehlende Beteiligung des Volkes
Von RA Jochen Theurer
Bei all dem Lob und der Anerkennung, die sich das Grundgesetz in den letzten 60 Jahren als „beste Verfassung, die wir Deutschen je hatten“, redlich verdient hat, wird oft übersehen, daß seine Entstehung wenig demokratisch war. Weder die Teilnehmer des Herrenchiemseer Konvents, die 1948 wichtige Vorarbeiten leisteten, noch die Mitglieder des Parlamentarischen Rats, die den Textentwurf in seine endgültige Fassung brachten, waren demokratisch gewählt.
Zwar mußten zum Inkrafttreten des Grundgesetzes mindestens zwei Drittel der Länderparlamente zustimmen, doch war bei keiner der 1946/47 stattfindenden Landtagswahlen absehbar gewesen, daß die Abgeordneten 1949 über eine gesamtstaatliche Verfassung entscheiden würden. Sie hatten daher keine entsprechende Vollmacht und waren nicht legitimiert, die verfassungsgebende Gewalt des deutschen Volkes auszuüben. Hinzu kommt, daß die Alliierten dem Parlamentarischen Rat inhaltliche Vorgaben machten und das Inkrafttreten des Grundgesetzes von ihrer Genehmigung abhängig war. Der Parlamentarische Rat war sich dieser Defizite bewußt.
Carlo Schmid, der Vorsitzende des Hauptausschusses, erklärte freimütig, daß eine Verfassung, die ein anderer zu genehmigen hat, „ein Stück Politik des Genehmigungsberechtigten, aber kein reiner Ausfluß der Volkssouveränität des Genehmigungspflichtigen“ und der Parlamentarische Rat daher nicht imstande sei, „eine deutsche Verfassung im vollen Sinne des Wortes zu schaffen“ (Parlamentarischer Rat, Stenographische Protokolle, 2. Sitzung am 8. September 1948; 9. Sitzung am 6. Mai 1949).


Staatsziel Auflösung? – Grundgesetz und Gemeinschaft
Von Dr. Björn Clemens (Rheinfranken Marburg)
Vorbemerkung: Im Rahmen einer Abhandlung auf dem Platz, den die Burschenschaftlichen Blätter zur Verfügung stellen können, ist eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit einer Staatsverfassung nicht zu leisten. Die nachfolgenden Bemerkungen können und wollen daher nur einige Hinweise und Denkanstöße zur deutschen Verfasstheit geben. Auf weiterführende Literatur wird hingewiesen. Nachdem 2008 die Blicke der veröffentlichten Meinung auf ´68 gerichtet waren, ist in diesem Jahr das Grundgesetzjubiläum Mittelpunkt der Historisierung; dies um so mehr, als es in der Bundesrepublik Deutschland keinen anderen Nationalstolz als Verfassungspatriotismus geben darf. Eine kurze Analyse der Grundstrukturen der bundesdeutschen Verfassung soll zeigen, ob sie unsere uneingeschränkte Zustimmung verdient.

Historische Rahmenbedingungen
Das Grundgesetz kann nicht verstanden werden, wenn man es losgelöst von den Rahmenbedingungen seiner Entstehung betrachtet. Zu ihnen gehören nicht zuletzt die beiden symbolbehafteten Daten seiner unmittelbaren Inkraftsetzung 1949: die Beschlußfassung am Jahrestag der Kapitulation (8. Mai 1945) und die Verkündung am Jahrestag der Verhaftung der letzten Reichsregierung (23. Mai 1945). Daß die Initiative zur Ausarbeitung auf alliierte Vorgaben, die sich in den Frankfurter Dokumenten und Londoner Beschlüssen niederschlugen, zurückging, sei hier nur angedeutet.


Die Verfassung in Österreich
Von Dr. Bruno Burchhart )Olympia Wien)
Die Entwicklung der Verfassung geht im 19. Jahrhundert in den Gebieten des zentraleuropäischen Raumes mit deutscher Muttersprache zunächst von den gleichen Wurzeln aus. Galt es doch Regeln des Zusammenlebens zu erreichen, insbesondere durch sogenannte „Grundrechte“ die „Freiheiten“ des Einzelnen gegen absolutistische Fürsten-Herrschaft und -Willkür zu schützen. Sehr früh wurden solche Ideen von der studentischen Burschenschaftsbewegung nach dem Wartburgfest 1817 formuliert und gefordert. Diese, zunächst von Metternich (Karlsbader Beschlüsse 1819) unterdrückten, Ideen lebten in der gesamtdeutschen Paulskirchen-Nationalversammlung in Frankfurt wieder auf und wurden am 20. Dezember 1848 von den freigewählten Abgeordneten aller deutschen Staaten inklusive Österreichs in Form der „Grundrechte des deutschen Volkes“ zur Grundlage der künftigen Reichsverfassung erklärt.


Zwei Burschenschafter unter den Vätern des Grundgesetzes
von Dr. Peter Kaupp (Arminia auf dem Burgkeller Jena)
Die programmatischen burschenschaftlichen „Grundsätze und Beschlüsse“ von
1817 haben teilweise wörtlich in die Paulskirchenverfassung von 1849, in die Weimarer Verfassung von 1919 und in das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland von 1949 Eingang gefunden1. An der Entstehung und Verteidigung dieser drei demokratischen deutschen Verfassungen haben Burschenschafter, z. T. in führenden Positionen mitgewirkt. Die Kontinuität reicht – um nur einige wenige Namen zu nennen – von Heinrich von Gagern (Heidelberger und Jenaische Burschenschaft), erster Präsident des ersten frei gewählten gesamtdeutschen Parlaments, über Gustav Stresemann (Neogermania-Berlin und Suevia-Leipzig), Reichskanzler und Reichsaußenminister der Weimarer Republik, bis hin zu den Vätern des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der auf Anweisung der drei Westmächte von den elf Ministerpräsidenten der westdeutschen Länder 1948 eingerichtete Parlamentarische Rat hatte die Aufgabe, das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland auszuarbeiten; Vorarbeiten des  Verfassungskonvents auf Herrenchiemsee lagen bereits vor.


Kommt das Ende des Grundgesetzes?
Interview mit Professor Dr. Dietrich Murswiek (Universität Freiburg)
BBl: 60 Jahre Grundgesetz (GG) der Bundesrepublik Deutschland. Wie sehen Sie seine geistesgeschichtlichen Wurzeln in Bezug auf die geschichtlichen Leistungen der deutschen Burschenschaft im 19. Jahrhundert?
Professor Murswiek: Das Grundgesetz knüpft nicht nur an die Weimarer Verfassung an, sondern auch an die freiheitlichen, demokratischen und nationalen Traditionen der Paulskirche. Und dieses erste deutsche Parlament in der Frankfurter Paulskirche (1848) bestand aus vielen Burschenschaftern, man nannte es deswegen auch „Burschenschafterparlament“, an ihrer Spitze als Präsident der Nationalversammlung der Burschenschafter Heinrich von Gagern. Unser Grundgesetz steht in dieser Tradition der Freiheitsbewegung des 19. Jahrhunderts, die es konsequent fortsetzt. Wichtig ist dabei, daß in dieser Tradition Freiheit, Demokratie und nationale Einheit zusammengehören. Das Grundgesetz bringt dies in der Präambel deutlich zum Ausdruck.


190 Jahre Karlsbader Beschlüsse - Symposium und Festkommers in Linz an der Donau
von Oliver Dick (Arminia Czernowitz zu Linz, Gothia Salzburg, Schriftwart der VAB Oberösterreich)
Als der Burschenschafter und Theologiestudent Karl Ludwig Sand vor 190 Jahren, am 23. März 1819, den Staatsrat August von Kotzebue ermordete, erkannte der österreichische Staatskanzler Klemens Wenzel Fürst von Metternich, Architekt des Wiener Kongresses und führender Staatsmann der europäischen Reaktion, seine Chance: „Hier erzeugt Übel auch Gutes, weil der arme Kotzebue als argumentum hominem dasteht, welches selbst der Liberalste nicht zu verteidigen mag [. . .] Ich werde die möglichste Partie daraus ziehen.“ Und er zog sie. . .

„Verleumdeten, verfluchten, die junge grüne Saat“
Mit vier Gesetzen, der Exekutionsordnung, dem Universitätsgesetz, dem Pressegesetz und dem Untersuchungsgesetz erwirkten die Karlsbader Beschlüsse im August 1819 das Verbot der öffentlichen schriftlichen
Meinungsfreiheit, die Überwachung der Universitäten, die Schließung der Turnplätze, Zensur der Presse, die Entlassung liberal und national gesinnter Professoren samt Berufsverbot – und ein Verbot der jungen Burschenschaft selbst.